Mit dieser übersichtlichen Erklärung wesentlicher Themen über die neue generalistische Pflegeausbildung am carecampus ist es leicht möglich, sich einen Überblick zu verschaffen und nach einzelnen Themen gezielt zu suchen.
Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz erhält der bzw. die Auszubildende die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“ zu führen. Haben sich Auszubildende für die Spezialisierung im Bereich Altenpflege entschieden, so lautet die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ bzw. „Altenpflegerin“. Bei einer Spezialisierung im Bereich der Pädiatrie ist die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ bzw. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“. Der carecampus hat seinen Ausbildungsschwerpunkt „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“.
Eine Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Als Teilzeitausbildung kann sie bis zu fünf Jahre dauern. Auf Antrag kann die Ausbildung verkürzt werden, indem eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer anderen Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf bis zu 2/3 der Ausbildungsdauer angerechnet werden. Die Ausbildung ist auf Antrag um 1/3 ihrer Dauer zu verkürzen bei einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in Assistenz- und Helferberufen der Pflege, die bestimmten Mindestanforderungen genügt, die von den Konferenzen der Arbeits- und Sozialminister bzw. der Gesundheitsminister der Länder festgelegt wurden.
Generalistik bedeutet die Zusammenführung mehrerer Berufe zu einem gemeinsamen Berufsbild. Mit dem Pflegeberufegesetz entsteht ein neues Berufsbild Pflege durch die Zusammenführung der drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpflege“ und „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“. Die neue, generalistische Ausbildung befähigt die Auszubildenden zur Pflege von Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen. Damit stehen diesen Auszubildenden auch im Berufsleben mehr Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Aufgrund der automatischen Anerkennung des generalistischen Berufsabschlusses gilt dieser auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU.
Nach dem Pflegeberufegesetz ist eine einheitliche Finanzierung der beruflichen Pflegeausbildung vorgesehen, an denen alle bisherigen Kostenträger auch weiterhin finanziell beteiligt sind. Durch ein Umlageverfahren wird sichergestellt, dass ausbildende Einrichtungen in gleichem Maße an der Finanzierung beteiligt sind wie Einrichtungen, die nicht ausbilden.
Der Träger der praktischen Ausbildung, die Pflegeschule und die weiteren Einsatzorte der praktischen Ausbildung sichern untereinander durch Kooperationsverträge die planmäßige Durchführung der Ausbildung. Vereinbart werden ein gemeinsames Verständnis von Ausbildung, die Kommunikation, regelmäßige Praxisanleitung, einheitliche Standards zur Sicherung der Ausbildungsqualität und die Finanzierung der Ausbildungskosten an den weiteren Einsatzorten. In einem Ausbildungsverbund kann die Kooperation der verschiedenen Orte der Ausbildung auf eine dauerhafte, stabile und vertraglich geregelte Basis gestellt werden. Ausbildungsorte sind Krankenhäuser, Altenpflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste.
Eine geplante und strukturierte Praxisanleitung ist wesentlich für den Ausbildungserfolg. Sie erfolgt auf der Grundlage des Ausbildungsplans. An jedem Ausbildungsort müssen mindestens 10 % der Ausbildungszeit auf die Praxisanleitung entfallen. Die Kosten der Praxisanleitung werden den ausbildenden Einrichtungen aus dem Ausgleichsfonds ersetzt.
Für die Auszubildenden ist die berufliche Pflegeausbildung kostenlos. Es wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt.
Auszubildende, die durch eine entsprechende Wahl des Trägers der Ausbildung – ein Betrieb der stationären oder ambulanten Langzeitpflege – den Schwerpunkt ihrer Ausbildung von Anfang an auf die Pflege alter Menschen gelegt haben, erhalten vor Beginn des letzten Drittels ihrer Ausbildung ein Wahlrecht.
Sie können entscheiden, ob sie die begonnene generalistische Ausbildung zum Pflegefach- mann / zur Pflegefach-frau fortsetzen oder ob sie ihre Ausbildung neu ausrichten auf einen Abschluss als Altenpfleger / Altenpflegerin. In diesem Fall werden sie im letzten Drittel der Ausbildung speziell zur Pflege alter Menschen ausgebildet. Eine entsprechende Regelung gilt für die Pädiatrie. Über dieses Wahlrecht muss im Ausbildungsvertrag informiert werden. Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu.
Es soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungs- drittels ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt. Wird das Wahlrecht von den Auszubildenden ausgeübt ist der Ausbildungsvertrag entsprechend anzupassen. Die Festschreibung einer Spezialisierung bereits zu Beginn der Ausbildung ist unzulässig. Der Abschluss als „Altenpfleger/-in“ ist ebenso wie der Abschluss als „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in“ in Bezug auf die Vorbehaltsaufgaben dem Abschluss als Pflegefachmann / Pflegefachfrau gleichgestellt. Es fehlen die universelle Einsetzbarkeit in allen Bereichen der Pflege und die EU-weite Anerkennung. Der carecampus hat seinen Ausbildungsschwerpunkt „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“.
Das Pflegeberufegesetz gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden. Ausbildungen nach dem Altenpflege- oder dem Krankenpflegegesetz, die bis zum 31. Dezember 2019 begonnen werden, werden in der Regel noch nach den Regelungen des Altenpflege- oder dem Krankenpflegegesetzes abgeschlossen. carecampus startet die erste generalistische Pflegeausbildung am 1. April 2020.
Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und einen betrieblichen Teil. Der theoretische Unterricht findet an einer staatlichen oder staatlichen anerkannten Pflegeschule statt und hat einen Umfang von 2.100 Stunden. Ihm liegt ein schulinternes Curriculum zugrunde. Die praktische Ausbildung ist mit 2.500 Stunden deutlich umfangreicher. Sie wird auf der Basis eines Ausbildungsplans durchgeführt, der vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellen ist und sich am schulinternen Curriculum orientiert. Sie gliedert sich in:
►Akutpflege in stationären Einrichtungen
►Langzeitpflege in stationären Einrichtungen
►ambulanten Akut- und Langzeitpflege
►pädiatrischen Versorgung
►allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung
Der Orientierungseinsatz, die Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege und der Vertiefungseinsatz dürfen nur in Einrichtungen stattfinden, die Träger der praktischen Ausbildung sein können. Die Pflichteinsätze in der speziellen Pflege und die weiteren Einsätze können dagegen auch in anderen Einrichtungen durchgeführt werden, die zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sind. Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Pflege und der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung müssen bis zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels absolviert werden.
Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wird es das berufsqualifizierende Pflegestudium geben. Das Studium wird mindestens drei Jahre dauern und mit der Verleihung des akademischen Grades „Bachelor“ abschließen; die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung wird Bestandteil der hochschulischen Prüfung. Die Berufsbezeichnung
„Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ wird in Verbindung mit dem akademischen Grad geführt. Der Zugang zum Pflegestudium bestimmt sich nach den landesrechtlichen Regelungen zum Hochschulzugang. Gleichwertige Leistungen können auf das Pflegestudium angerechnet werden. Eine erfolgreich abgeschlossene berufliche Pflegeausbildung soll das Pflegestudium um die Hälfte verkürzen.
Mit dem Begriff „Träger der praktischen Ausbildung“ wird der Betrieb bezeichnet, der den Ausbildungsvertrag mit dem oder der Auszubildenden abschließt und damit die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt. Diese Einrichtungen können Träger der praktischen Ausbildung sein:
► zur Versorgung zugelassene Krankenhäuser der Akutversorgung,
► voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben,
► ambulante Pflegedienste, die Versorgungsverträge mit den Pflege- und mit den Krankenkassen abgeschlossen haben.
Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehört:
► die Sicherstellung aller Praxiseinsätze an den anderen praktischen Lernorten,
► die Sicherstellung der gesamten zeitlich und inhaltlich gegliederten Durchführung der praktischen Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans.
Umschulungen in die neuen Pflegeberufe können auf Dauer dreijährig durch die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter gefördert werden. Umschülerinnen und Umschüler erhalten wie alle Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung.
Die neue generalistische Pflegeausbildung ist gegliedert in Unterrichtblöcke und theoretische Prüfungen am carecampus und in die praktischen Lernblöcken bei ausgewählten Trägern in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern mit praktischen Prüfungen. Mit einem Träger schließt der Auszubildende einen Ausbildungsvertrag.
Die zukünftigen, generalistisch ausgebildeten Pflegefachkräfte werden in der Lage sein, in allen Bereichen der Pflege (Akutpflege, Kinderkrankenpflege, stationäre oder ambulante Langzeitpflege sowie allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung) tätig zu werden. Auch in der generalistischen Ausbildung werden im Rahmen der praktischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem Bereich besondere Kenntnisse erworben. Ein Vertiefungseinsatz, der 500 Stunden Praxis umfasst, ist jedoch keine Bedingung für eine spätere Berufstätigkeit in dem entsprechenden Bereich, und er schließt umgekehrt eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht aus.
Der Orientierungseinsatz umfasst beim Träger der praktischen Ausbildung 400 Stunden. In der stationären Akutpflege, in der stationären Langzeitpflege sind jeweils ebenfalls 400 Stunden wie in der ambulanten Pflege und ambulanten Langzeitpflege vorgesehen. In der pädiatrischen Versorgung sind 120 Stunden zu belegen. Insgesamt ist damit die Praxis in den ersten 2 Ausbildungsdritteln mit 1.720 Stunden gesetzlich festgeschrieben. Im letzten Ausbildungsdrittel ist ein vom Auszubildenden zu wählender Pflichteinsatz mit einem Umfang zu 500 Stunden Praxis und der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung mit 120 Stunden Praxis zu wählen.
Wahleinsätze in vielen weiteren Arbeitsfeldern sind in einer Stundenzahl von 160 zu erbringen.
Im Pflegeberufegesetz werden erstmals Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte definiert, Aufgaben also, die nur durch Pflegefachkräfte(Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger) durchgeführt werden dürfen. Vorbehaltsaufgaben sind:
► die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs,
► die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
► die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege.
Die Durchführung pflegerischer Maßnahmen ist keine Vorbehaltsaufgabe. In den Vorbehaltsaufgaben spiegelt sich der Pflegeprozess wider als berufsspezifische Arbeitsmethode der systematischen Strukturierung und Gestaltung der Pflegearrangements. Die Definition von Vorbehaltsaufgaben bedeutet eine wesentliche Aufwertung des Pflegeberufs. Die charakteristischen Kernaufgaben der beruflichen Pflege dürfen nur durch zielgerichtet ausgebildetes Pflegepersonal wahrgenommen werden, das aufgrund seiner Ausbildung über die notwendigen Kompetenzen verfügt. Arbeitgeber dürfen Beschäftigten, die keine Pflegefachkräfte sind, Vorbehaltsaufgaben weder übertragen noch deren Durchführung durch diese Personen dulden.
Wer gut ausbilden möchte, braucht gute Praxisanleiter, deshalb ist die Voraussetzung für die Anleitung von Auszubildenden eine 200 bzw. 300 Stunden umfassende Weiterbildung. Individuell wird jedem Auszubildenden eine Praxisanleiter*in zur Seite gestellt, die dafür Sorge trägt, dass Schritt für Schritt der Auszubildende lernt, die Verantwortung mit den dazu not- wendigen Haltungen im Pflegeprozess aktiv zu gestalten. Zudem ist er erster und vertrauensvoller Ansprechpartner des Auszubildenden.
Viele Lern- und Praxisprozesse werden alltäglich im direkten kollegialen Arbeitsprozess gesehen, bearbeitet und erörtert. Dazu sind die alltäglichen Aufgaben in der Praxis gut geeignet, um begleitend mit Fachkräften lernend zu arbeiten.
Die Organisation der Ausbildungseinsätze verantwortet der carecampus.
Zugang zur Pflegeausbildung haben alle Schülerinnen und Schüler mit einer erfolgreich abgeschlossenen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung. Für Schülerinnen und Schüler mit einem 9-jährigen Hauptschulabschluss bietet die Pflegehelferinnen- und Pflegehelferausbildung bzw. Pflegeassistenzausbildung einen Einstieg. Bei einer Entscheidung für eine darauf- folgende weitergehende Ausbildung zur Pflegefachkraft erfolgt dann eine Anrechnung der Ausbildungszeit. Zwischenprüfung Nach zwei Dritteln der Ausbildungszeit legen alle Auszubildenden eine schulische Zwischenprüfung ab. Den Ländern wird es so ermöglicht, die bis dahin erworbenen Fähigkeiten im Rahmen einer Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung anzuerkennen. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist aber keine Voraussetzung, um die Ausbildung weiterführen zu können.
Die Ausbildung in den Pflegeberufen will die für die Berufsausübung notwendigen Kompetenzen oder Befähigungen vermitteln. Es geht also nicht in erster Linie um die Frage, welche Kenntnisse im Unterricht zu erwerben sind, sondern darum, welches Handeln von den Pflegenden in beruflichen Situationen sinnvoll ist, welches Wissen und Können, welche Einstellung und Haltungen jeweils gefordert sind. Zur Handlungskompetenz gehören Fachkompetenz und sozialkommunikative Kompetenz, methodische Kompetenz und personale Kompetenz.
Der europäische Qualifikationsrahmen beschreibt die verschiedenen Ausbildungen in 8 Niveauunterschieden. Die neue generalistische Pflegeausbildung ist dem 4. Niveau zugeordnet und wird europaweit anerkannt. Damit ist der Ausbildungsabschluss eine Möglichkeit, im europäischen Ausland das Qualifikationsniveau zu beschreiben. Der deutsche Qualifikationsrahmen ist dem europäischen vollständig angepasst.
Die Ausbildungsorte im Kreis Coesfeld sollen nah bei den jeweiligen Trägern der Ausbildung und bei den Wohnorten der Auszubildenden liegen. Deshalb sind die beiden Standorte des carecampus in Dülmen und Coesfeld festgelegt.
Die Christophorus Trägergesellschaft mit Sitz in Coesfeld (CTC) und der Caritasverband für den Kreis Coesfeld mit Sitz in Coesfeld sind gleichberechtigte Hauptgesellschafter des carecampus. Acht stationäre Einrichtungen der Altenhilfe gestalten die Trägerschaft der Pflege- schule carecampus verantwortlich und aktiv mit.
Weitere Auskünfte erhalten Sie beim carecampus unter www.care-campus.de oder unter der Telefonnummer: 02541 97069-0. Anfragen können Sie auch gerne per E-Mail richten an: info@care-campus.de . Anregungen für diese Arbeitshilfe nehmen wir an den gleichen Kontaktadressen gerne auf.